Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 10.10.2007

VI B 33/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 44

BFH, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VI B 33/07

DRsp Nr. 2007/21157

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO )-- liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es an einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen des BFH. Entgegen dem Vorbringen des Klägers weicht das Urteil des FG nicht vom Urteil des BFH vom 18. Mai 1994 I R 99/93 (BFHE 174, 433 , BStBl II 1994, 845) ab, da das FG der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BFH gefolgt ist und die Progressionseinkünfte --ausweislich der in der Begründung des angefochtenen Urteils enthaltenen Einkommensteuerberechnung 1998-- bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) in der Fassung des Streitjahres 1998 (a.F.) einbezogen hat. Darüber hinaus weicht das angefochtene Urteil auch nicht vom Urteil des BFH vom 26. Januar 1995 IV R 23/93 (BFHE 177, 71 , BStBl II 1995, 467 ) ab, nach dem die nach § 34 EStG begünstigten Einkünfte als "besondere Abteilung" innerhalb der Summe der Einkünfte nicht mit laufenden Verlusten zu verrechnen sind. Denn diese Auffassung des BFH bezieht sich nur auf den im Urteil in BFHE 177, 71 , BStBl II 1995, 467 , unter IV. 4. der Gründe dargestellten Beispielsfall, dass --anders als im Streitfall-- für die Verlustverrechnung tariflich voll zu besteuernde Einkünfte zur Verfügung stehen, die vorrangig zum Verlustausgleich heranzuziehen sind.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 130/05, BFH/NV 2007, 85 ; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 23, m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob auf die nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu saldierenden Steuerbeträge die Tarifvorschrift des § 32b EStG Anwendung findet, ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn das FG hat die Progressionseinkünfte nach § 32b EStG bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. einbezogen.

Hinsichtlich der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung des Steuerbetrages nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. auch diejenigen außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG a.F., die das zu versteuernde Einkommen übersteigen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, fehlt es an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entsprechend den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Der Kläger trägt zur Erläuterung der von ihm vorgelegten Steuerberechnung lediglich vor, dass die Außerachtlassung der das zu versteuernde Einkommen übersteigenden außerordentlichen Einkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. nicht dazu führen dürfe, die Steuerbegünstigung der außerordentlichen Einkünfte zu unterlaufen. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an einer Auseinandersetzung des Klägers in der Beschwerdebegründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27 ; Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 32, m.w.N.). Der Kläger hätte hierbei insbesondere darauf eingehen müssen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die der ermäßigten Besteuerung des § 34 EStG unterliegenden außerordentlichen Einkünfte zum Verlustausgleich herangezogen werden, wenn und soweit --wie im Streitfall-- ein solcher Verlustausgleich durch voll steuerpflichtige Einkünfte nicht möglich ist (zuletzt Beschluss vom 12. April 2006 X B 53/05, BFH/NV 2006, 1463 ; vgl. Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433 , BStBl II 2004, 547, unter II. 3. b, jeweils m.w.N.). In gleicher Weise findet eine Minderung der außerordentlichen Einkünfte durch die sonstigen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge --im Streitfall insbesondere den Verlustrücktrag aus 1999-- statt (Hagen/Schynol, Der Betrieb 2001, 397, 403).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 92/05
Fundstellen
BFH/NV 2008, 44