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BFH - Entscheidung vom 21.09.2007

IX B 79/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 22

BFH, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen IX B 79/07

DRsp Nr. 2007/19595

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob ihre Begründung schon angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320 , m.w.N.), bleibt offen. Jedenfalls ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs 2 Nr. 1 FGO ; denn die von den Klägern aufgeworfenen (Alternativ-)Fragen stellen sich nicht. Vielmehr kam es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Kläger den Nachweis des Zugangs ihres Einspruchsschreibens beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erbringen konnten. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint.

Die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO ) ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbehörde (s. § 357 Abs. 2 AO ) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist. Dafür trägt der Einspruchsführer (hier: die Kläger) die Feststellungslast (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585 ; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 355 AO Rz 11); dabei kommt dem Einspruchsführer weder ein Anscheinsbeweis noch eine Zugangsfiktion zugute (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung , § 355 Rz 11; vgl. zum Beweiswert des Poststempels Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 355 AO Rz 66).

Auf dieser Basis hat das FG unter Würdigung der Einzelfall-Umstände den Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs des Einspruchsschreibens als nicht erbracht angesehen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO ) wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO abgelehnt.

Letztlich wenden sich die Kläger gegen die konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem materiellen Recht zuzuordnen; insoweit käme allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler in Betracht, der aber eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Münster, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1369/05 F
Fundstellen
BFH/NV 2008, 22