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BFH - Entscheidung vom 10.08.2007

V B 10/04

BFH, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen V B 10/04

DRsp Nr. 2007/19428

Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... März 2004 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger). Die Kosten wurden dem Kläger als Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes in der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. April 2004 (BGBl I 2004, 718) geltenden Fassung ( GKG a.F.) mit 210 EUR an, wobei sie nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG den Auffangstreitwert von 4 000 EUR zugrunde legte. Gegen die Kostenrechnung vom 10. Januar 2007 legte der Kostenschuldner Erinnerung (V E 2/07) ein.

II. Der Streitwert wird von Amts wegen auf 4 000 EUR festgesetzt.

1. Der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren in derselben Besetzung, in der er auch den Beschluss vom 17. März 2004 entschieden hat, denn der Antrag, die mitwirkenden Richter X, Y und Z wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, ist missbräuchlich und deshalb unzulässig.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

b) Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483 , BStBl II 2003, 422 ).

Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter fehlen. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, dass der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH in BFHE 201, 483 , BStBl II 2003, 422 , m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war zwingend schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Kläger den vor dem BFH nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO auch für die Einlegung der Beschwerde geltenden Vertretungszwang nicht eingehalten hat. Auf den Vertretungszwang vor dem BFH gemäß § 62a FGO und die Kostenfolge bei unzulässigem Rechtsmittel war der Kläger zuvor durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats ausdrücklich hingewiesen worden. Von der ihm anheimgestellten Möglichkeit einer kostenfreien Rücknahme hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung verletzt deshalb weder --wie der Kläger meint-- dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, noch liegen Anhaltspunkte vor, die einer Gegenvorstellung --deren Zulässigkeit unterstellt-- zum Erfolg verhelfen könnten.

2. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich noch nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften des GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718), weil die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.; danach setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht, sofern --wie hier-- der Streitwert nicht bereits nach § 24 GKG a.F. festgesetzt ist oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn ein Beteiligter dies beantragt. Der Kläger hat die Festsetzung für das Beschwerdeverfahren beantragt, weil er mit dem Ansatz des Streitwerts in der Kostenrechnung des Kostenbeamten des BFH nicht einverstanden ist und im Übrigen ausdrücklich eine Entscheidung durch das Gericht für erforderlich hält. Der Umstand, dass bereits der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1 , § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.) einen Streitwert festgesetzt hat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1999 VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598 ; vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361 ).

4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 4 000 EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR als ein Auffangwert anzusehen, der dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 361 ; vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ). So liegt es im Streitfall.

a) Die Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Revision, auf das sich die Kostenrechnung bezieht, entspricht gemäß § 47 Abs. 3 GKG a.F. dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens. Nach § 47 Abs. 1 GKG a.F. bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht worden sind, so ist die Beschwer maßgebend. Nachdem der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren keine Einschränkung seines Klagebegehrens vorgenommen hat und das Finanzgericht (FG) seine Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens gleich dem Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens.

b) Wie sich aus den Feststellungen im FG-Urteil, gegen das sich die Nichtzulassungsbeschwerde richtete, und dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ergibt, wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) die Umsatzsteuer bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht sofort, wie er beansprucht, sondern erst im Zahlungsjahr zum Abzug zulässt. Ohne Erfolg rügt der Kläger mit seinem Hinweis auf sein ebenfalls die Bemessung des Streitwerts betreffendes Schreiben an das FG vom 22. Juli 2004, maßgeblich sei der "Streitwert gemäß Klageschrift vom 20.4.99, Pkt 2". Denn mit Schriftsatz vom 15. Juli 2001 hat er ausdrücklich erklärt, diesen Antrag halte er nicht aufrecht, sondern begehre die Feststellung, dass "die Änderung der Abrechnung der Umsatzsteuer nach § 18 UStG unrechtmäßig war"; er hat diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass "die Änderung der Abrechnung Umsatzsteuer im Juli 1997 und in den Folgejahren nach § 18 UStG unrechtmäßig waren". Die Auswirkungen des Feststellungsantrags lassen sich nicht feststellen. Daher war der Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

5. Im Streitfall liegen auch die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GKG n.F. nicht vor, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt.

6. Eine Kostenentscheidung für die Streitwertfestsetzung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 1996 III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, 143; in BFH/NV 2000, 598 ).

7. Hiermit erledigt sich zugleich die vom Kläger eingelegte Erinnerung in dem Verfahren V E 2/07. Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, dieses Verfahren in den Registern zu löschen.