BFH, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IV B 51/06
DRsp Nr. 2007/19049
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen (offenkundiger) grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs der Personengesellschaft war, Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein kann, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 22/05
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