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BFH - Entscheidung vom 30.08.2007

IX B 103/07

BFH, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IX B 103/07

DRsp Nr. 2007/18743

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 , 1. Alternative FGO ) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 27).