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BFH - Entscheidung vom 09.07.2007

I B 20/07

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 20/07

DRsp Nr. 2007/18721

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die einkommenswirksame Berücksichtigung von Mietaufwand.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist seit dem 1. Juni 1997, im Streitjahr, Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist der alleinige Gesellschafter der Besitzgesellschaft, X. Betriebsgerätschaften hat die Klägerin durch Vertrag seit dem 1. Juni 1997 von der Besitzgesellschaft angemietet; das Unternehmen der Klägerin wurde im Streitjahr in Räumlichkeiten betrieben, die seit dem Beginn der Betriebsaufspaltung im Eigentum der Besitzgesellschaft standen. Zum 1. Januar 1998 ist insoweit ein Mietvertrag geschlossen worden. Im Zuge der in 1998 durchgeführten Abschlussarbeiten zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 wurde bei der Klägerin einkommenswirksam unter Hinweis auf einen mündlichen Mietvertrag eine Verbindlichkeit (136 873 DM) berücksichtigt. Darüber hinaus wurde ein Betrag von 6 517 DM als Mietertrag erfasst; insoweit bestand ein Mietverhältnis über eine "Werkswohnung", das zwischen dem Unternehmen (vor der Betriebsaufspaltung mit derselben Firma wie die Klägerin) und den Mietern geschlossen worden war, wobei der Mietzins weiterhin dem Konto gutgeschrieben wurde, das die Klägerin von dem früheren Unternehmen übernommen hat.

Nach einer Außenprüfung ergingen Änderungsbescheide, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Einkommen der Klägerin ohne Ansatz des Mietaufwandes bzw. des Mietertrags berücksichtigte. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2006 6 K 720/02 abgewiesen.

Die Klägerin geht von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage aus (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und beantragt, die Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 13. Dezember 2006 6 K 720/02 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss (§ 132 FGO ) zu verwerfen. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709 , m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Die Begründung erschöpft sich darin, darauf hinzuweisen, dass es im Streitfall zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gekommen sei; "unter fremden Dritten" wäre steuerrechtlich von einem wirksamen Mietverhältnis ausgegangen worden. Die Klägerin hat diese Prämisse nicht näher untersucht und sich insbesondere nicht mit dem gesetzlichen Rechtsgrund der "Veranlassungsprüfung" (in § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) und der diese Prüfung konkretisierenden ständigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 720/02