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BFH - Entscheidung vom 25.07.2007

IV B 33/06

BFH, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen IV B 33/06

DRsp Nr. 2007/17466

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist ebenso wenig in zulässiger Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) wie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es bei einem Vertrauenstatbestand durch früheres Verhalten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) außerhalb einer Zusage auf die hierarchische Zuständigkeit des handelnden Beamten ankommt. Die Frage beantwortet sich für den Fall, dass es sich "um ein Verhalten außerhalb einer Zusage" nur deshalb handelt, weil der handelnde Beamte für die Erteilung einer Zusage unzuständig war, von selbst. Von einem solchen Sachverhalt ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass das FA eine mündliche verbindliche Zusage abgegeben habe. Schriftlichkeit sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich (vgl. z.B. Schriftsatz vom 23. September 2005). Die Klägerin hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, dass der Steueroberinspektor B etwas anderes getan haben soll, als den Inhalt des Berichts der Oberfinanzdirektion an das Ministerium vom 6. September 1993 (ohne den in diesem Schreiben enthaltenen Vorbehalt) mündlich wiedergegeben zu haben. Es ist angesichts des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich, inwieweit ein Fall gegeben sein könnte, in dem es auf die grundsätzlich zu fordernde Zuständigkeit des handelnden Beamten (vgl. hierzu Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 4 AO Rz 151, m.w.N. aus der Rechtsprechung) nicht ankäme.

2. Dem FG ist kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen. Ob ein solcher Fehler vorliegt, beurteilt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des FG (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 79). Auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung kam aus der Sicht des FG eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht in Betracht. Im Streitfall kommt --ohne dass es darauf ankäme-- hinzu, dass die Auffassung des FG angesichts des ihm mitgeteilten Sachverhalts zutreffend war (s.o. unter 1.).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 585/01