BFH, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen IX B 1/07
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist,
hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits geklärt. Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04 (BFH/NV 2006, 1067 ) hat er die Grundsätze der Rechtsprechung zum Begriff der Herstellung im Anwendungsbereich des § 10e und des § 7 Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1993 IX R 97/88, BFHE 170, 531 , BStBl II 1993, 601 ; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399 , BStBl II 1996, 352 ) auf das Fördergebietsgesetz angewandt.