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BFH - Entscheidung vom 31.07.2007

III B 44/07

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen III B 44/07

DRsp Nr. 2007/16473

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 III B 28/05, BFH/NV 2006, 2273 , m.w.N.). Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm oder --wie im Streitfall-- einer Gesetzesauslegung gestützt, muss sich der Beschwerdeführer mit den Vorgaben des Grundgesetzes ( GG ) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinandersetzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783 , m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt schon daran, dass der Kläger keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage dargelegt hat. Im Übrigen behauptet der Kläger lediglich die Verletzung der Art. 3 , 14 und 20 GG , ohne aber seine Auffassung anhand der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu begründen.

Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) und setzt seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen, da damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Vorinstanz: FG Münster, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 535/06