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BFH - Entscheidung vom 27.07.2007

III B 24/07

BFH, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen III B 24/07

DRsp Nr. 2007/16472

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Der Kläger wendet sich --ohne sich überhaupt auf einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO zu berufen-- mit seiner Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Mit den in der Darstellung der eigenen Wertung und Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils und damit der Rüge der fehlerhaften Tatsachenwürdigung und unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70 , m.w.N.).

Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) abgelehnt hat, nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben oder geändert werden kann, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287 , BFH/NV 2006, 2204 ).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 27/2006