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BFH - Entscheidung vom 04.06.2007

V B 76/06

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2151

BFH, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen V B 76/06

DRsp Nr. 2007/16366

Gründe:

I. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2001 erklärte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vorsteuerbeträge in Höhe von 385 575,75 DM. Diese resultierten im Wesentlichen aus einer Rechnung der Rechtsanwälte P vom 16. Februar 2001 in Höhe von 2 791 528,40 DM (brutto), in der Umsatzsteuer in Höhe von 385 038,40 DM gesondert ausgewiesen war. Die Rechnung stand im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers in seit mehr als 35 Jahren andauernden Rechtsstreitigkeiten mit der A-AG. Bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 100 000 DM wurde die Rechnung nicht beglichen. Der Kläger trug im Klageverfahren vor, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 25 000 DM geleistet zu haben.

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2001 erklärte der Kläger Vorsteuerbeträge in Höhe von 396 738,17 DM. Diese ergaben sich im Wesentlichen aus einer Rechnung des Rechtsanwalts S vom 23. Oktober 2001 in Höhe von 2 791 574,80 DM (brutto) mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 385 044,80 DM. Auch diese Rechnung beruht auf der Wahrnehmung der Interessen des Klägers gegenüber der A-AG. Diese Rechnung wurde vom Kläger nicht beglichen.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Februar und Oktober 2001, behandelte die Forderungen der Rechtsanwälte gegen den Kläger als uneinbringlich i.S. des § 17 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ) und nahm entsprechende Vorsteuerkorrekturen beim Kläger vor. Die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 100 000 DM auf die Rechnung vom 16. Februar 2001 blieb dabei unberücksichtigt; ebenso die vom Kläger behauptete weitere Teilzahlung in Höhe von 25 000 DM.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Vorsteuerberichtigung in Höhe der auf die gezahlten 100 000 DM entfallenden Vorsteuern rückgängig machte. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Uneinbringlichkeit setze nicht voraus, dass eine Forderung schlechthin keinen Wert mehr habe, es reiche aus, dass sie auf unabsehbare oder geraume Zeit nicht durchsetzbar sei. Das FA habe die Vorsteuerberichtigung auch zu Recht in den Voranmeldungszeiträumen vorgenommen, in denen die Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden seien, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Uneinbringlichkeit festgestanden habe. Denn sowohl den Rechtsanwälten wie auch dem Kläger sei klar gewesen, dass erst bei einem erfolgreichen Ausgang des Klageverfahrens die Begleichung der vollen Rechnungsbeträge möglich sein werde. Dafür spreche nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Anwälte bislang auf Beitreibungsmaßnahmen verzichtet hätten.

Soweit der Kläger, wie behauptet, 2004 eine weitere Teilzahlung in Höhe von 25 000 DM geleistet haben sollte, könne er gegebenenfalls insoweit eine Vorsteuerberichtigung verlangen.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ). Die der Rechtsprechung zugrunde liegende Auffassung, dass Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits dann gegeben sei, wenn die Forderung für geraume Zeit nicht durchsetzbar sei, lege den Begriff der Uneinbringlichkeit zu eng aus. Uneinbringlichkeit liege erst vor, wenn eine Forderung nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung endgültig nicht mehr realisierbar sei. Diese Auffassung werde auch in der Literatur zur bilanziellen Abschreibung bzw. Ausbuchung von Forderungen vertreten.

Die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit durch die Rechtsprechung führe insbesondere bei jungen und mittelständischen Unternehmen zu einer existenzgefährdenden Belastung durch die Versagung des Vorsteuerabzugs. Dasselbe gelte in Fällen, in denen der Staat die zeitlich begrenzte Nicht-Durchsetzbarkeit selbst herbeigeführt habe, zum Beispiel indem aufgrund von Haushaltsschwierigkeiten fällige Zahlungen über lange Zeit nicht geleistet würden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 5. Februar 2007 geworden. Er ist nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an die Stelle der bislang angefochtenen Vorauszahlungsbescheide für Februar 2001 und Oktober 2001 getreten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH "ersetzt" i.S. des § 68 FGO der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid (BFH-Beschluss vom 15. November 2005 XI B 33/04, BFH/NV 2006, 352 ; BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167 , BStBl II 2005, 671 ). Dies gilt auch im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, folgt aus dem Erlass des Änderungsbescheids nicht ohne weiteres, dass das Urteil des FG aus formellen Gründen aufzuheben wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 119/04, BFH/NV 2006, 930 , m.w.N.). Eine Aufhebung kommt zwar in diesem Verfahren unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 FGO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 930 ), oder dann in Betracht, wenn sich der Sach- und Streitstand verändert hat und der ursprüngliche Bescheid zu Lasten der Kläger geändert wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 V B 78/05, BFH/NV 2006, 1128 , m.w.N.). Das ist nicht der Fall, wenn das FA --wie hier in dem nach § 164 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Umsatzsteuer-Jahressteuerbescheid-- für 2001 im Übrigen nur die Besteuerungsgrundlagen erfasst hat, die der Kläger in seinen Voranmeldungen erklärt hat.

2. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den BFH. Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, FGO , 6. Aufl., § 115 Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es, weil die Auslegung des Merkmals "Uneinbringlichkeit" in § 17 UStG geklärt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Forderung uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BStBl II 2007, 22 ; vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928 ; vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525 , BStBl II 2004, 684). Der Kläger trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des Senats erforderlich machen. Bloße Kritik an der vorliegenden Rechtsprechung, ohne dass ernst zu nehmende neue Argumente gegen sie vorgebracht werden, genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2003 VII B 119/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 112; vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450 , BStBl II 1997, 82 ).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 635/04
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2151