Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 29.05.2007

I B 132/06

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen I B 132/06

DRsp Nr. 2007/16354

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1997 und 1998) im Inland steuerpflichtige Einkünfte erzielt und Umsätze ausgeführt hat.

Der Kläger ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung. Er war in den Streitjahren polizeilich an wechselnden Orten im Inland gemeldet. Seit April 2001 unterhält er ständig wechselnde Wohnsitze in der Schweiz. Steuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger in Deutschland nicht ab.

Durch eine Kontrollmitteilung erhielt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2000 Kenntnis davon, dass der Kläger in den Streitjahren als freier Mitarbeiter für die im Inland ansässige M-GmbH tätig geworden war. Dem lagen ein im Oktober 1997 zwischen dem Kläger und der M-GmbH geschlossener "Rahmenvertrag" und ein weiterer Vertrag zu Grunde, in dem sich der Kläger zu näher bestimmten Leistungen verpflichtet hatte. Die entsprechenden Leistungen waren vom Kläger persönlich erbracht, aber über eine in Liechtenstein ansässige Kapitalgesellschaft (C-AG) abgerechnet worden, auf deren Konto auch die Vergütung für die Tätigkeit des Klägers gezahlt worden war. In derselben Weise waren, wie sich aus einer weiteren Kontrollmitteilung ergab, im Jahr 1998 im Inland zu erbringende Leistungen des Klägers für die S-GmbH abgerechnet worden. Bei der C-AG handelte es sich nach Angaben des damaligen Bundesamts für Finanzen um eine Domizilgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit.

Nach Eingang der genannten Kontrollmitteilungen erließ das FA für die Streitjahre gegenüber dem Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, wobei es die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Für den Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer ist der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zuständig (Geschäftsverteilungsplan des BFH, Teil A, Sachliche Zuständigkeit des V. Senats). Das Verfahren wird daher insoweit abgetrennt und an diesen Senat verwiesen.

III. Soweit es um den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer geht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da der Kläger einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es in der Regel, wenn die betreffende Frage bereits durch die Rechtsprechung des BFH beantwortet worden ist. Deshalb muss in einem solchen Fall der Beschwerdeführer dartun, aus welchen Gründen er trotz der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin einer Klärung jener Frage für notwendig erachtet (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166 ; vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126 ; vom 3. August 2005 I B 195/04, BFH/NV 2006, 72 ). Daran fehlt es im Streitfall.

Denn in der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausschließlich daraus abgeleitet, dass klärungsbedürftig sei, ob bei der Zurechnung von Einkünften stets an die zivilrechtliche Gestaltung angeknüpft werden müsse oder ob insoweit ein Durchgriff durch eine als Vertragspartner auftretende Kapitalgesellschaft (hier: die C-AG) auf deren Gesellschafter (hier: den Kläger) zulässig sei. Insoweit hat das FG jedoch zum einen darauf abgestellt, dass der Kläger die Verträge mit der M-GmbH im eigenen Namen abgeschlossen hat und dass die auf diesem Vertragsverhältnis beruhenden Einkünfte schon deshalb ihm persönlich zuzurechnen sind. Zum anderen hat es zwar festgestellt, dass der Kläger gegenüber der S-GmbH und ggf. gegenüber weiteren Unternehmen Leistungen erbracht hat, denen namens der C-AG geschlossene Verträge zu Grunde liegen; zugleich hat es jedoch darauf verwiesen, dass es sich bei der C-AG um eine "Briefkastengesellschaft" ohne eigene wirtschaftliche Aktivitäten gehandelt habe. Seiner Entscheidung liegt mithin im Hinblick auf die Zurechnung jener Einkünfte ersichtlich der Rechtssatz zu Grunde, dass die Durchleitung von Einnahmen durch eine wirtschaftlich funktionslose ausländische Kapitalgesellschaft als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung zu beurteilen sein kann und dass dann die Einnahmen dem hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind. Dieser Rechtssatz beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 28. Januar 1992 VIII R 7/88, BFHE 167, 273 , BStBl II 1993, 84 ; vom 27. August 1997 I R 8/97, BFHE 184, 329 , BStBl II 1998, 163 ; vom 23. Oktober 2002 I R 39/01, BFH/NV 2003, 289 ; weitere Nachweise bei Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung , 9. Aufl., § 42 Rz 37), und der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwieweit ungeachtet dessen der Streitfall im Zusammenhang mit der Zurechnung der Einkünfte eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Vielmehr hat er die einschlägige Rechtsprechung nicht einmal erwähnt, weshalb sein Vortrag insoweit den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.

3. Der Kläger hat zwar sodann in einem weiteren Schriftsatz Ausführungen zur abkommensrechtlichen Beurteilung des Streitfalls gemacht, die seiner Ansicht nach ebenfalls klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Sein Vortrag dazu kann aber schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der genannte Schriftsatz nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung beim BFH eingegangen ist.

4. Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, da solche nicht geeignet wären, zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Saarland, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 150/05