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BFH - Entscheidung vom 29.05.2007

I B 62, 63/07

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen I B 62, 63/07

DRsp Nr. 2007/15948

Gründe:

1. Die Verfahren I B 62/07 und I B 63/07 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Beschwerden sind unzulässig. Sie richten sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zwei von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren nicht unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben "K", sondern unter "V-Aktenzeichen" führt. Die Vergabe eines bestimmten Aktenzeichens kann indessen, wie das FG in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht ausgeführt hat, als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Vorinstanz: FG Saarland, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1098/07