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BFH - Entscheidung vom 31.05.2007

IV B 127/06

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1908

BFH, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen IV B 127/06

DRsp Nr. 2007/15365

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gewinnfeststellung der X-GmbH & Co. KG i.K. für die Jahre 1995 bis 1997 (Streitjahre). Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger) war in den Streitjahren alleiniger Kommanditist dieser mittlerweile gelöschten KG. Mit Urteil vom 10. November 2006 11 K 3207/03 F wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers ab. Bereits am 26. September 2006 war durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter war an dem FG-Verfahren nicht beteiligt.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beschluss des AG über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine Vollmacht des Insolvenzverwalters auf ihn vor. Er rügte als Verfahrensmangel, dass der Kläger mangels Beteiligung des Insolvenzverwalters im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen sei.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG, § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zur Unterbrechung des Klageverfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ). Die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat auch die Unterbrechung eines Klageverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zur Folge. Ein vom FG in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens erlassenes Urteil ist den Beteiligten gegenüber unwirksam. Wird wegen dieses Verfahrensmangels Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist das Urteil im Beschwerdeverfahren aufzuheben (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365 ).

Dem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass in der Beschwerdebegründung nicht die Unwirksamkeit des FG-Urteils, sondern der Mangel der gesetzlichen Vertretung geltend gemacht wird. Denn auch dieser Mangel ist an sich gegeben. Er kommt lediglich deswegen nicht zum Tragen, weil das Urteil unwirksam ist.

Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO darauf hin, dass zwar der Buchnachweis nach § 158 der Abgabenordnung nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden kann (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 76 Rz 26), dass es aber nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, dass ein früherer Buchhalter dem Gericht anhand der vorhandenen Buchführungsunterlagen die behaupteten Vorgänge nachweist.

Vorinstanz: FG Münster, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3207/03
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1908