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BFH - Entscheidung vom 09.07.2007

VI S 1/07 (PKH)

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen VI S 1/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/14729

Gründe:

Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 114 ZPO ).

Von seinen Einnahmen in Höhe von 607,29 EUR verbleibt dem Kläger nach Abzug von 418 EUR für den eigenen Unterhalt (§ 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO und der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006, BGBl I 2006, 1292) und 262,92 EUR für die Unterkunft (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO ) kein einzusetzendes Vermögen.

Da das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde vom Gegner, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt), eingelegt wurde, war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

Im Hinblick auf das gemäß § 62a FGO bestehende Vertretungsgebot vor dem Bundesfinanzhof war dem Kläger sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.