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BFH - Entscheidung vom 07.05.2007

X B 200/06

BFH, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen X B 200/06

DRsp Nr. 2007/12227

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2), oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen zumindest eines der genannten Zulassungsgründe in der beim BFH einzureichenden Beschwerdebegründung dargelegt werden.

Wegen der vom Revisionsverfahren abweichenden Zielsetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Hinweis auf (tatsächliche oder behauptete) Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil zur Darlegung der Zulassungsgründe regelmäßig weder erforderlich noch ausreichend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 27; v. Wedelstädt, Der AO -Steuerberater 2005, 110, 111). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer mit einem solchen Hinweis entweder zugleich substantiiert geltend macht, das Urteil des FG missdeute in krasser Weise geltendes Recht, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und aus diesem Grunde geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, oder wenn auch ohne Ausführungen zu diesem Punkt offenkundig ist, dass das Urteil jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 45, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, sind bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt; bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen geboten, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 26, m.w.N.).

2. Den genannten Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Ihnen ist bereits nicht zu entnehmen, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe die Kläger ihre Beschwerde stützen wollen. Der eingereichte Schriftsatz erschöpft sich in dem Vortrag, dass das FG den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht falsch entschieden habe. Im Kern geht es den Klägern weder um die Beantwortung einer abstrakten, im allgemeinen Interesse liegenden Rechtsfrage noch um die Beseitigung einer auf --im Grundsätzlichen-- unterschiedlichen Rechtsauffassungen von FG und BFH beruhenden Rechtsprechungsdivergenz, sondern um die Überprüfung der nach Ansicht der Kläger mit Rechtsfehlern behafteten Urteilsgründe des FG im konkreten Einzelfall. Diese Zielsetzung vermag die Zulassung als Grundsatz- oder als Divergenzrevision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO nicht zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2006 X B 206/05, BFH/NV 2006, 1877 , 1879; vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281 ; vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285 ).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3622/05