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BFH - Entscheidung vom 09.05.2007

IX B 218/06

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1526

BFH, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen IX B 218/06

DRsp Nr. 2007/11845

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit ihrer Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Zulassung der Revision kann nur auf Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts gestützt werden; Fehler des FA im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).

2. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 76 Abs. 2 1. Alternative FGO ). Der gerügte Verfahrensverstoß ist --wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht gegeben.

3. Die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ; vgl. zu diesen Zulassungsgründen, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 38 f., m.w.N.) haben die Kläger nicht dargelegt. Nach ihrer Ansicht ist die vom FA dem angefochtenen Steuerbescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr zeitgemäß und deshalb verbesserungsbedürftig. Es fehlen jedoch Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220 ; vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768 ). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des FA in der Beschwerdeerwiderung Bezug.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 101/06
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1526