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BFH - Entscheidung vom 08.05.2007

IX B 188/06

BFH, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen IX B 188/06

DRsp Nr. 2007/11843

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Im Streitfall kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2005 IX B 28/05, BFH/NV 2005, 2010 , m.w.N.).

2. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Prognose Teile ihres Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO ; siehe dazu z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354 , m.w.N.) liegt nicht vor. Das FG hat sich in seinem Urteil (auf S. 8) mit den von den Klägern in der Nichtzulassungsbeschwerde genannten Punkten (Erhöhung der Mieteinnahmen ab 2006; Wegfall des Zinsaufwandes ab 2009) beschäftigt und das Einbeziehen in die Prognose abgelehnt. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen wenden sich die Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens nur gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG; sie machen damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügen einen materiell-rechtlichen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772 , m.w.N.).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 772 , m.w.N.). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage "über den Wert einer abgegebenen Prognose, wenn wichtige Tatsache keine Berücksichtigung finden" ist nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, sondern betrifft (nur) die Entscheidung des Streitfalles als Einzelfall.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12380/04