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BFH - Entscheidung vom 03.05.2007

VII B 50/07

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen VII B 50/07

DRsp Nr. 2007/11835

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu verpflichten, den beim Amtsgericht am 25. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen, abgelehnt. Der Antragsteller, so das FG, habe einen Anordnungsanspruch, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung Voraussetzung sei (§ 258 der Abgabenordnung -- AO --), nicht glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der Entscheidung nicht zugelassen und ausdrücklich seinen Beschluss unter Verweis auf § 128 Abs. 3 FGO für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

In den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO findet eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt (BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat. Eine Beschwerdezulassung durch den BFH findet auch nicht statt, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 114 Rz 101, § 69 Rz 187, m.w.N.).

Vorinstanz: FG Bremen, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 230/06