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BFH - Entscheidung vom 04.04.2007

I B 133/06

BFH, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen I B 133/06

DRsp Nr. 2007/10338

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840 ).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) angenommen. Im Streitfall läge weder eine Vermögensminderung noch eine verhinderte Vermögensmehrung vor, sondern ein Buchungsfehler. Der BFH habe in vergleichbaren Sachverhalten regelmäßig gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung entschieden.

Damit stellt die Klägerin keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber, sondern rügt, das FG habe die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8462/05