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BFH - Entscheidung vom 26.04.2007

VII S 21/07

BFH, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen VII S 21/07

DRsp Nr. 2007/10090

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Zweifelhaft ist bereits, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 überhaupt noch statthaft ist, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbehelfen nicht genügen dürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 V S 26/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 9. Februar 2007 XI B 180/06, n.v.). Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Derart schwerwiegende Verstöße hat der Kläger und Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er macht lediglich unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Beschwerdeverfahren geltend, dass der Senatsbeschluss vom 19. Februar 2007 rechtsfehlerhaft ergangen sei.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.