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BFH - Entscheidung vom 05.04.2007

III B 207/06

BFH, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen III B 207/06

DRsp Nr. 2007/10080

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen am 2. Februar 1977 geborenen Sohn X zunächst Kindergeld. X leidet seit seiner Geburt an ...

Im Anschluss an eine Ausbildung als technischer Zeichner besuchte X seit August 1999 eine Fachoberschule. Zum Wintersemester 2000/2001 schrieb sich X für einen Universitätsstudiengang ein. Im Januar 2004 bat der Kläger unter Hinweis auf die Behinderung von X um Fortzahlung des Kindergeldes über das 27. Lebensjahr hinaus. Zum Nachweis der fortdauernden Behinderung legte X einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes vor, durch den ab Mai 2003 ein Behinderungsgrad von 70 % und das Merkzeichen G festgestellt wurden. Der Schwerbehindertenausweis enthielt zusätzlich das Merkzeichen aG.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 16. März 2004 die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2004 auf.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, im Streitfall seien die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt. Hiernach könne Kindergeld auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass X wegen seiner Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, entgegen den Ausführungen des FG seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur weiteren Gewährung von Kindergeld erfüllt. Es lägen besondere Umstände im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, die eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als ausgeschlossen erscheinen ließen. Auch wenn X sein Studium abgeschlossen habe, stehe zu befürchten, dass er aufgrund seiner Behinderung keine Anstellung finden könne. Schon nach Abschluss der Ausbildung als technischer Zeichner hätten sämtliche Bewerbungen von X nicht zum Erfolg geführt. Dieselbe Situation sei für die Zeit nach Studienabschluss zu befürchten. Derzeit sei offen, ob X ein Studienabschluss gelingen werde oder eine Rückkehr in den früher erlernten Beruf. Diese Erwägungen seien erstinstanzlich nicht hinreichend berücksichtigt worden, so dass der Beschwerde stattzugeben sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger hat die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Der Beschwerdebegründung lässt sich aber schon nicht entnehmen, welcher der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegen soll.

Vielmehr beschränkt sich der Kläger mit seinem Vortrag auf die Behauptung, das angefochtene Urteil sei sachlich unrichtig, weil notwendige Erwägungen unterblieben seien. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Für einen schwerwiegenden Fehler, der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO die Revision eröffnen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166 ), bietet die Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2985/04