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BFH - Entscheidung vom 13.03.2007

I B 97/06

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen I B 97/06

DRsp Nr. 2007/10072

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) während des gesamten Streitjahres (2004) im Inland einen Wohnsitz hatte und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger bezog im Streitjahr als Arbeitnehmer der A-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war in der Zeit vom 24. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 in einer Betriebsstätte der A-GmbH in Mexiko tätig. Auf diese Tätigkeit entfiel ein Arbeitslohn in Höhe von 29 089,81 EUR. Einen Nachweis darüber, dass dieser Arbeitslohn in Mexiko besteuert worden ist, hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht beigebracht.

Der Kläger wohnte zu Beginn des Streitjahres im Inland, und zwar in H. Er nutzte dort zwei Wohn- und Schlafräume, die im Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern gelegen waren. Eine eigene Küche besaß er dort nicht. Während seines Aufenthalts in Mexiko war der Kläger weiterhin in der Wohnung in H gemeldet. Nach seiner Rückkehr aus Mexiko bewohnte er zusammen mit seiner späteren Ehefrau, die er in Mexiko kennen gelernt hatte, erneut diese Wohnung. Im Mai 2005 verzogen der Kläger und seine Ehefrau in eine andere im Inland gelegene Wohnung.

Das FA bezog bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr den auf die Tätigkeit in Mexiko entfallenden Arbeitslohn des Klägers in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Im Urteil des Finanzgerichts (FG) ist ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er während der Zeit seines Aufenthalts in Mexiko seine inländische Wohnung aufgegeben habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er auch in dieser Zeit einen Wohnsitz im Inland besessen habe. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Der Kläger beanstandet zunächst, dass das FG seinem Antrag auf Vernehmung seiner Mutter nicht nachgegangen sei. Er macht damit einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) des Inhalts geltend, dass eine gebotene Beweiserhebung unterlassen und deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden sei. Zur Darlegung eines solchen Mangels muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgetragen werden, dass das Absehen von der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 III B 179/05, BFH/NV 2006, 1683; vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280 ; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N.). Zudem muss angegeben werden, welche konkreten Tatsachen durch eine Beweiserhebung festgestellt worden wären und inwieweit sich daraus eine abweichende rechtliche Beurteilung hätte ergeben können (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 61-62/05, BFH/NV 2006, 2265). Zu beiden Punkten enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keine Ausführungen, so dass die Aufklärungsrüge nicht in statthafter Form erhoben worden ist.

2. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO . Der Kläger trägt dazu vor, dass die angefochtene Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 185/60 U (BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298) abweiche. Daran ist zutreffend, dass die Abweichung eines FG-Urteils von einer höchstrichterlichen Entscheidung (Divergenz) dem Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unterfällt. Jedoch gehört zu der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Darlegung einer solchen Abweichung, dass der Beschwerdeführer einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus der Divergenzentscheidung in einer Weise gegenüberstellt, welche die Abweichung erkennen lässt (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2006 X B 4/06, BFH/NV 2006, 1867 ). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger macht vielmehr im Kern nur geltend, dass das FG die vom BFH entwickelten Rechtssätze verkannt oder fehlerhaft angewandt habe. Damit rügt er aber letztlich nur die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 VIII B 28/04, BFH/NV 2006, 1856; vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285 ).

Vorinstanz: FG Münster, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5108/05