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BFH - Entscheidung vom 14.02.2007

I B 66/06

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen I B 66/06

DRsp Nr. 2007/10069

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich seit 2004 in Liquidation befindet. Ihre Gesellschafterversammlung hatte im Jahr 1993 beschlossen, Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 120 000 DM in eine Kapitalrücklage umzuwandeln; im Jahr 1994 waren Gesellschafterforderungen in Höhe von weiteren 70 000 DM in Kapitalrücklagen umgewandelt worden. In der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1993 und zum 31. Dezember 1994 waren die entsprechenden Beträge jeweils der Kapitalrücklage zugewiesen worden. In Bescheiden zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) der Klägerin auf den 31. Dezember 1993 und den 31. Dezember 1994, die im Anschluss an eine Betriebsprüfung ergingen, wurden die Beträge von 120 000 DM und 70 000 DM jedoch nicht als Zugänge zum vEK i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 -- KStG 1991-- (EK 04) berücksichtigt. Ein auf den 31. Dezember 1994 bezogener Feststellungsbescheid vom 6. Juni 1997, der dem entsprechend kein EK 04 ausweist und ohne Nebenbestimmung erging, wurde bestandskräftig. Einen später gestellten Antrag der Klägerin, den genannten Feststellungsbescheid nach § 129 der Abgabenordnung ( AO ) zu berichtigen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bestandskräftig abgelehnt.

Im Jahr 1997 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Kapitalrücklagen rückgängig zu machen. Die Darlehen sollten erneut verzinst und in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. In der Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1997 wurde jedoch weiterhin die Kapitalrücklage in Höhe von 190 000 DM ausgewiesen; die Bilanz auf den 31. Dezember 1998 weist für diese Rücklage einen um 30 000 DM geminderten Betrag aus.

In dem Bescheid zur Feststellung des vEK auf den 31. Dezember 1997 behandelte das FA die Umwandlung der Kapitalrücklage in Darlehen als Ausschüttung i.S. des § 28 Abs. 2 KStG 1991. Es ging deshalb, da für die Ausschüttung nicht belastetes vEK als verwendet galt, von einer Erhöhung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr (1997) aus. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1282 abgedruckt.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Wird auf diesen Grund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass eine der genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall hat die Klägerin keinen von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfassten Sachverhalt dargelegt. Das angefochtene Urteil ist im Kern darauf gestützt, dass die Umwandlung der Kapitalrücklage in Gesellschafterdarlehen dem Regelungsbereich des § 41 KStG 1991 unterfalle und deshalb die Rechtsfolgen der §§ 27 ff. KStG 1991 auslöse. Dies führe zu der vom FA angesetzten Erhöhung der Körperschaftsteuer, da die von den Gesellschaftern der Klägerin geleisteten Einlagen in dem bestandskräftig gewordenen vEK-Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1994 nicht berücksichtigt seien, dieser Bescheid deshalb kein vorhandenes EK 04 ausweise und angesichts der Bindungswirkung des Bescheids nur von den dort festgestellten vEK-Beständen ausgegangen werden könne. Dazu macht die Klägerin letztlich nur geltend, dass die vom FG herangezogenen Regelungen verfassungswidrig seien, was zur Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ausreicht. Ihre weiteren Ausführungen dazu, dass der BFH die Rückzahlung von Einlagen stets als nicht steuerbegründenden Vorgang angesehen habe, treffen zwar inhaltlich zu; sie zielen aber an der Argumentation des FG vorbei und erfüllen schon deshalb nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO .

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 324/02