Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 24.05.2007

VI R 73/05

Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 9 Abs. 1

Fundstellen:
AuA 2007, 488
AuR 2007, 328
BB 2007, 1536
BFH/NV 2007, 1586
BFHE 218, 180
BStBl II 2007, 766
DAR 2007, 476
DB 2007, 1956
DStR 2007, 1159
GmbHR 2007, 1113
NJW 2007, 2351
NZA-RR 2007, 533

BFH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VI R 73/05

DRsp Nr. 2007/11414

Arbeitslohn aufgrund Verzichts auf Schadensersatz bei Schadensfahrt unter Alkoholeinfluss und Werbungskostenabzug

»1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten. 2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am betrieblichen PKW entstandenen Unfallschadens zu Arbeitslohn führt oder ob die 1 v.H.-Regelung in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) auch insoweit Abgeltungswirkung entfaltet.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr (1997) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH).

Mit Bescheid vom 6. August 1998 veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Kläger zunächst erklärungsgemäß.

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger am 10. April 1997 bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen PKW (Typ BMW 730i) unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Eine Schadensersatzforderung gegen den Kläger in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt und dem noch im April 1997 erzielten Verkaufserlös hatte die GmbH nicht geltend gemacht.

Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ( AO ) und erhöhte dabei die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Differenz zwischen Zeitwert des PKW und Verkaufserlös.

Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 253 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Auffassung des FG berücksichtige nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze betreffend die Erlangung eines geldwerten Vorteils. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 27. März 1992 VI R 145/89 (BFHE 168, 99 , BStBl II 1992, 837 ) entschieden, dass ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil und damit als Teil des Arbeitslohns anzusehen sei, weil der Verzicht des Arbeitgebers auf die Schadensersatzforderung eine Verbesserung der Vermögenslage des Arbeitnehmers zur Folge habe. In einem solchen Fall gelte die Annahme, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis herrührende Gründe den Erlass veranlasst hätten, sofern keine abweichenden persönlichen Gründe vorgetragen würden, was beim vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall sei.

Diese Erwägungen gälten auch nach Einführung der 1 v.H.-Regelung. Denn diene die Pauschalierungsregelung der vereinfachten steuerlichen Erfassung typischer Aufwendungen, so folge daraus im Umkehrschluss, dass außergewöhnliche Aufwendungen von der Pauschalierung nicht erfasst sein sollten. Die Kosten einer weitgehenden Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch grob fahrlässige Verursachung eines Unfalls aufgrund Fahrens unter Alkoholeinfluss könne nicht unter den Begriff der typischen Aufwendungen subsumiert werden.

Entgegen der Auffassung des FG fehle es nicht an einem für eine Sachentnahme erforderlichen Entnahmewillen des Klägers. Entnommen worden sei der durch den Schaden geminderte Verkaufswert des Kraftfahrzeugs. Dieser Wert werde auch in der Konstellation des vorliegenden Falls aus dem Betriebsvermögen überführt, indem der Arbeitgeber auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verzichte. Der geldwerte Vorteil sei im Übrigen schon allein deshalb vom Bereich der Privatnutzung zu trennen, weil der Schaden anlässlich einer beruflichen Fahrt eingetreten sei.

Das FA beantragt sinngemäß, die Klage unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Kläger durch den Verzicht der GmbH auf die Geltendmachung der Schadenersatzforderung zusätzlicher Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zugeflossen. Zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, wird die Vorentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

1. Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den Arbeitnehmer stellt eine Vermögensmehrung dar, die als Arbeitslohn zu erfassen ist (s. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 168, 99 , BStBl II 1992, 837 ).

Das FG ist bei seiner Entscheidung unzutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall die 1 v.H.-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Anwendung findet. Dabei kann dahinstehen, ob diese ausschließlich der Bewertung dienende Regelung schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil sie nur die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs "zu privaten Fahrten" zum Gegenstand hat. Denn jedenfalls werden durch die 1 v.H.-Regelung Unfallkosten nicht abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind "Aufwendungen" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfallen (Senatsentscheidung vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72). Dazu zählen Unfallkosten nicht (Schmidt/Drenseck, EStG , 26. Aufl., § 8 Rz 41).

2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Erlass einer Schadensersatzforderung kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nur dann zu einer Steuererhöhung führen, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte. Denn sonst wären von dem Arbeitslohn in Höhe der Schadensersatzforderung Aufwendungen für die Schadensersatzforderung als Werbungskosten abzuziehen, und es könnte mithin eine Saldierung vorgenommen werden.

Auch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ist für die Abziehbarkeit der dadurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten unschädlich. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das auslösende Moment für einen Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist (BFH-Urteile in BFHE 168, 99 , BStBl II 1992, 837 ; vom 6. April 1984 VI R 103/79, BFHE 141, 35 , BStBl II 1984, 434 ; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 [ - GrS 2/77 -; GrS 3/77 -], BFHE 124, 33, BStBl II 1978, 105 ; Schmidt/Drenseck, aaO., § 9 Rz 23). Das FG hat zu dieser Frage --auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht-- keine Feststellungen getroffen. Diese wird es im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Ebenso ist zu klären, wie hoch die Schadensersatzforderung der GmbH gegenüber dem Kläger war.

mit Kurzkommentar, AuA 2007, 488

Vorinstanz: FG Berlin, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6404/02
Fundstellen
AuA 2007, 488
AuR 2007, 328
BB 2007, 1536
BFH/NV 2007, 1586
BFHE 218, 180
BStBl II 2007, 766
DAR 2007, 476
DB 2007, 1956
DStR 2007, 1159
GmbHR 2007, 1113
NJW 2007, 2351
NZA-RR 2007, 533