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BFH - Entscheidung vom 11.09.2007

VI B 146/05

Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2283

BFH, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen VI B 146/05

DRsp Nr. 2007/17573

ArbG-Anteil zur Gesamtsozialversicherung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der ArbG zur Finanzierung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags den ArbN-Anteil aus dessen zu versteuerndem Arbeitslohn entnehmen kann. Die Verschaffung von solchem Versicherungsschutz durch den ArbG stellt grds. Arbeitslohn dar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist, was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags betrifft, unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die Berufung auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß ohne inhaltlich nähere Begründung desselben nicht aus (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2003 I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189 ; vom 28. Juli 2004 VI B 164/02, BFH/NV 2004, 1664 ; vom 31. Januar 2006 IV B 144/04, BFH/NV 2006, 971 , und vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283 ). Eine derartige Begründung ist im Streitfall zum Solidaritätszuschlag nicht erfolgt. Im Übrigen ist der letzte Bescheid zum angefochtenen Streitjahr im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06 gegen den BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, 573 , BStBl II 2006, 692 ) vorläufig ergangen.

Es besteht auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. hierzu zuletzt BFH-Beschluss vom 31. August 2005 XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 ; BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 69/04, BStBl II 2007, 579 , sowie zur Einordnung als Sonderausgabe BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242 , BStBl II 2006, 420 ). Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass der Arbeitgeber zur Finanzierung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags den Arbeitnehmeranteil aus dessen zu versteuerndem Arbeitslohn entnehmen kann. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Versicherungsschutz des Arbeitnehmers --wie dessen andere Einkommensverwendungen-- grundsätzlich aus seinem versteuerten Einkommen erbracht wird und dass folgerichtig die Verschaffung von solchem Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn darstellt. Dies gilt nicht nur für Ausgaben, mit denen eine im Wege der Privatautonomie vereinbarte Zukunftssicherung finanziert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung ), sondern auch für die gesetzliche Sozialversicherung (zuletzt BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447 , BStBl II 2006, 500 , unter II. 2. a). Inwieweit Besonderheiten beim Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestehen, kann dahinstehen, da ein solcher im Streitfall nicht zu beurteilen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524 , BStBl II 2003, 34 ). Ebenfalls nicht einschlägig ist die Rechtsprechung zu dem für die Gewährung von Kindergeld bzw. eines Kinderfreibetrages maßgebenden Jahresgrenzbetrags, bei dem Arbeitnehmeranteile des Kindes, die für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen, nicht bei den Einkünften des Kindes erfasst werden.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 7024/03
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2283