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BFH - Entscheidung vom 19.04.2007

III R 65/06

Normen:
BGB § 1360 § 1360a § 1608 S. 1
EStG § 32 Abs. 4 S. 1, 2

Fundstellen:
BB 2007, 1716
BFH/NV 2007, 1753
BFHE 218, 70
BStBl II 2008, 756
DStRE 2007, 1443
FamRZ 2007, 1651
NJW 2007, 3231

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III R 65/06

DRsp Nr. 2007/13901

Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

»1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69 , BStBl II 2000, 522 , und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 ). 2. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche --dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende-- Existenzminimum.«

Normenkette:

BGB § 1360 § 1360a § 1608 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am 25. September 1980 geborene, seit September 2002 verheiratete Tochter R im Jahr 2003 Kindergeld in Höhe von 1 848 EUR.

R war im Jahr 2003 Studentin und erhielt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ) Zuschüsse von 2 303 EUR sowie unverzinsliche Darlehen in gleicher Höhe. Der Kläger zahlte an R zusätzlich einen Betrag von 2 700 EUR (monatlich 225 EUR). Die besonderen Ausbildungskosten von R beliefen sich auf 1 494,60 EUR.

Ihr Ehemann (E) erzielte im Jahr 2003 einen Nettoarbeitslohn von 15 964,60 EUR. Streit besteht hinsichtlich der Höhe seiner Werbungskosten. Nach der Berechnung des Klägers betrugen die Einkünfte von E 14 545,92 EUR, nach Auffassung der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) dagegen 14 883,40 EUR.

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 die Kindergeldfestsetzung für R mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 bezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil die Einkünfte und Bezüge von R den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR überstiegen hätten. Denn zu ihren Einkünften und Bezügen seien auch die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes zu rechnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1530 veröffentlichtem Urteil statt.

Das FG führte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind bestehe nach dessen Eheschließung nur dann, wenn der Ehepartner aufgrund seines geringen Einkommens zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage sei und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssten. Das sei der Fall, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen seines Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) nicht überstiegen, d.h. unter dem Existenzminimum des Kindes lägen.

Im Streitfall hätten die Einkünfte und Bezüge von R auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen von E den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7 188 EUR im Jahr 2003 unterschritten, so dass der Kläger trotz Heirat der R weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe.

Die eigenen Bezüge von R (Zuschüsse nach dem BAföG in Höhe von 2 303 EUR) hätten abzüglich der Kostenpauschale von 180 EUR sowie der besonderen Ausbildungskosten von 1 494,60 EUR insgesamt 628,40 EUR betragen. Hinzuzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehemannes würden nach der Lebenserfahrung ungefähr in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Nettoverdienst des Ehemannes zufließen. Im Streitfall sei aber zu berücksichtigen, dass R für den Unterhalt sowohl Darlehen nach dem BAföG als auch Zahlungen von ihrem Vater erhalten habe. Zumindest in Höhe der Zahlungen von ihrem Vater sei sie nicht unterhaltsbedürftig und dementsprechend ihr Anspruch auf Familienunterhalt gegen E gemindert gewesen. Für die Berechnung der Unterhaltszahlungen des E sei daher davon auszugehen, dass R für den Unterhalt 3 328,40 EUR (Zuschüsse 628,40 EUR + Zahlungen des Vaters 2 700 EUR) zur Verfügung gestanden hätten. Die Differenz zu den Einkünften des E in Höhe von 14 883,40 EUR betrage daher 11 555 EUR. Rechne man die Hälfte dieses Betrages als Unterhaltszahlungen des E den eigenen Bezügen von R hinzu (628 EUR + 5 777,50 EUR = 6 405,90 EUR), ergebe sich --auch wenn man die Einkünfte des E mit dem von der Familienkasse angenommenem höheren Betrag von 11 883,40 EUR ansetze--, dass R insgesamt Bezüge zugeflossen seien, die unterhalb des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags von 7 188 EUR lägen. Es könne daher offen bleiben, ob die nach dem BAföG ausgezahlten Darlehen den Unterhaltsanspruch gegenüber E ebenfalls gemindert hätten.

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

Die Zahlungen des Klägers an seine Tochter minderten deren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann nicht. Denn mit der Eheschließung sei vorrangig der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Da sich diese Unterhaltsverpflichtung nicht durch Zuwendungen Dritter ändere, könnten sich die Zahlungen des Klägers an R nicht auf die Unterhaltsverpflichtung des E auswirken. Blieben die Unterhaltsleistungen des Klägers außer Betracht, ergebe sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge von R ein Betrag, der über dem Grenzbetrag von 7 188 EUR liege.

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Entgegen der Auffassung des FG steht dem Kläger für R im Kalenderjahr 2003 kein Kindergeld zu.

1. Nach § 62 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann, wenn das Kind die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt --sich z.B. in einer Ausbildung für einen Beruf befindet-- und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresgrenzbetrag (im Jahr 2003 7 188 EUR) nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind darüber hinaus eine "typische Unterhaltsituation" der Eltern voraus, die nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich nicht mehr vorliegt, weil ab diesem Zeitpunkt dem Kind in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB -- i.V.m. §§ 1360 , 1360a BGB ). Es besteht nur noch eine nachrangige zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern.

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69 , BStBl II 2000, 522 , und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 ; Abschn. 63.4.2.5 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--).

Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem --am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316 , BStBl II 2000, 566 , und vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561 )-- Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (vgl. auch Urteile des Hessischen FG vom 3. September 2002 9 K 3071/97, EFG 2003, 550, und des FG Münster vom 14. Mai 2003 13 K 7033/01 Kg, EFG 2003, 1484).

2. Ein Mangelfall, der trotz vorrangiger Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners des Kindes einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld begründen würde, liegt im Streitfall entgegen der Auffassung des FG nicht vor, da die Einkünfte und Bezüge der R einschließlich der Unterhaltsleistungen ihres Ehepartners das steuerrechtliche Existenzminimum von 7 188 EUR überschreiten.

a) Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386 , BStBl II 1986, 554 , und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289 ).

b) Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen (vgl. auch Urteile des FG Hamburg vom 8. August 1997 I 68/97, EFG 1998, 106 , und des Hessischen FG in EFG 2003, 550). Das gilt jedoch nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (gl.A. Urteil des FG Münster in EFG 2003, 1484; im Ergebnis auch Abschn. 63.4.2.5 Abs. 3 DA-FamEStG).

c) Entgegen der Auffassung des FG sind bei der Schätzung der Unterhaltsleistungen des Ehepartners Zuwendungen der Eltern an ihr Kind nicht als eigene, den Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehepartner mindernde Mittel des Kindes zu berücksichtigen. Dies widerspräche dem zivilrechtlichen Vorrang der Unterhaltspflicht des Ehepartners vor der Unterhaltsverpflichtung der Eltern (§ 1608 Satz 1 BGB ).

d) Das im Rahmen des BAföG gewährte unverzinsliche Darlehen von 2 303 EUR ist gleichfalls nicht geeignet, die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von E gegenüber R zu mindern. Wegen der grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung werden Darlehen nicht den zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugerechnet (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 101; Abschn. 63.4.2.6 Abs. 2 DA-FamEStG). Folgerichtig können sie daher auch bei der typisierenden Ermittlung der Unterhaltsleistungen des Ehepartners nicht als den Unterhaltsanspruch mindernde Bezüge gewertet werden.

e) Eine zum Anspruch auf Kindergeld führende Unterhaltspflicht des Vaters kann sich auch nicht daraus ergeben, dass bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BAföG Einkommen des Vaters angerechnet worden ist.

Im Kindergeldrecht wird trotz der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners des Kindes eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern und damit ein Anspruch auf Kindergeld typisierend angenommen, wenn die dem Kind und seinem Ehepartner zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des steuerlichen Existenzminimums liegen. Die Grundsätze, nach denen bei verheirateten Kindern für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG Einkommen der Eltern anzurechnen ist, haben hierauf keinen Einfluss.

3. Für die Entscheidung ist im Streitfall unerheblich, ob bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen des Ehemannes dessen Einkünfte mit 14 883,40 EUR (so die Familienkasse) oder mit 14 545,92 EUR (so der Kläger) zu berücksichtigen sind. Auch bei Berücksichtigung des niedrigeren Betrags ergeben sich Unterhaltsleistungen des Ehepartners, die zusammen mit den eigenen Bezügen der R das steuerrechtliche Existenzminimum von 7 188 EUR übersteigen; der dem Ehepartner verbleibende Betrag liegt über dem steuerrechtlichen Existenzminimum.

Denn bei Einkünften des Ehemannes in Höhe von 14 545,92 EUR ergibt sich zu den Bezügen der R in Höhe von 628,40 EUR eine Differenz von 13 917,52 EUR. In Höhe der Hälfte dieses Differenzbetrags (= 6 958,76 EUR) sind Unterhaltsleistungen des Ehemannes anzunehmen. Die Einkünfte und Bezüge der R einschließlich der Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes (628,40 EUR + 6 958,76 EUR) liegen daher mit 7 587,16 EUR über dem maßgebenden Betrag von 7 188 EUR, so dass kein Mangelfall vorliegt, der trotz vorrangiger Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zu einem Anspruch des Klägers auf Kindergeld führen könnte.

Vorinstanz: FG Münster, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 174/05
Fundstellen
BB 2007, 1716
BFH/NV 2007, 1753
BFHE 218, 70
BStBl II 2008, 756
DStRE 2007, 1443
FamRZ 2007, 1651
NJW 2007, 3231