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BFH - Entscheidung vom 26.09.2007

X B 51/07

Normen:
EStG § 7g
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2284

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen X B 51/07

DRsp Nr. 2007/19447

Ansparrücklage; Kapazitätserweiterung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes auf einen neuen Geschäftsbereich und die "wesentliche" Kapazitätserweiterung der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen sind, die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG somit nur in Fällen der verbindlichen Bestellung der geplanten Investitionen zulässig ist.

Normenkette:

EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt.

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), so setzt die Darlegung des Revisionsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verlangt u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie mit veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316 ).

2. Derartige Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Der vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen im Bereich des § 7g des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) eine Kapazitätserweiterung einer Betriebserweiterung gleichzusetzen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung bei. Zum einen ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt, dass die Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes auf einen neuen Geschäftszweig und die "wesentliche" Kapazitätserweiterung der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen sind, die Bildung einer Rücklage i.S. des § 7g EStG somit nur in Fällen der verbindlichen Bestellung der geplanten Investitionen zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, unter II. 4. c). Zum anderen hat das FG sachverhaltsbezogen erkannt, dass im Streitfall die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kapazitätserweiterung zu bejahen sind.

3. Zudem ist der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht auf die Bedeutung der konkret gestellten Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingegangen. Sein Hinweis, die Klärung sei für eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte bedeutsam, weil die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung eine unterschiedliche Auslegung zulasse, geht fehl. Die Rechtsprechung unterscheidet lediglich zwischen bereits in Gang gesetzten Geschäftsbetrieben sowie Betriebs- bzw. (wesentlichen) Kapazitätserweiterungen. Während in ersterem Fall die Investitionsabsicht nicht glaubhaft gemacht werden muss, ist die Bildung der Rücklage nach § 7g EStG in Fällen der Betriebs- bzw. (wesentlichen) Kapazitätserweiterung nur zulässig, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits verbindlich bestellt sind (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846).

Vorinstanz: FG München, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1938/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2284