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BFH - Entscheidung vom 08.03.2007

I S 18/06

Normen:
FGO § 133a

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1327

BFH, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen I S 18/06

DRsp Nr. 2007/10077

Anhörungsrüge

Die Frage, ob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG unzutreffend ist, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Einkommensteuerbescheiden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 12. September 2006 I B 148/05 als unzulässig verworfen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge machen die Kläger geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat zu der Anhörungsrüge nicht Stellung genommen.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde leidet nicht unter den von den Klägern gerügten Mängeln.

1. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Kläger weder eine Divergenz dargelegt noch in substantiierter Weise einen besonders schwerwiegenden und unerträglichen Rechtsanwendungsfehler des FG geltend gemacht hätten. Dazu tragen die Kläger vor, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe "offensichtlich" die vom Senat geforderten Darlegungen enthalten. Sie haben in diesem Zusammenhang einen Auszug aus der Begründungsschrift vorgelegt und vorgetragen, die Würdigung ihres Vortrags durch den Senat lasse "nur den Schluss zu, dass dieser den entsprechenden Abschnitt der Begründung gar nicht zur Kenntnis genommen" habe. Damit können sie keinen Erfolg haben.

Denn der Senat hat den nunmehr von den Klägern hervorgehobenen Vortrag durchaus zur Kenntnis genommen. Er ist aber bei der Würdigung dieses Vortrags zu dem Schluss gelangt, dass die Kläger dort nicht einander widerstreitende abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt haben. Vielmehr laufe der Vortrag darauf hinaus, dass das angefochtene Urteil des FG schlicht fehlerhaft sei, was zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht genüge. Dem treten die Kläger mit der Anhörungsrüge nur pauschal entgegen, weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, zu diesem Punkt vertieft Stellung zu nehmen.

2. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf die Ausführungen der Kläger zu der Frage, ob das Urteil des FG nicht mit Gründen versehen sei. Der Senat ist in seinem Beschluss dem mit der Anhörungsrüge zitierten Vortrag der Kläger nachgegangen und dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Urteil den Gedankengang des FG erkennen lasse. Die sich darauf beziehenden Ausführungen der Kläger laufen im Kern darauf hinaus, dass diese Würdigung unzutreffend sei. Diese Frage kann jedoch nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.

3. Einen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Senat nicht für gegeben erachtet. Er hat dies in dem nunmehr gerügten Beschluss begründet und sich dabei mit dem Vortrag der Kläger ausdrücklich auseinandergesetzt. Nunmehr wiederholen die Kläger lediglich diesen Vortrag, was der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.

4. In dem gerügten Beschluss ist ferner ausgeführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt worden sei, da die Kläger sich nicht mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu der streitgegenständlichen Problematik auseinandergesetzt hätten. Weiter heißt es dort, dass die Kläger neben einer nicht näher bezeichneten Literaturstelle ausschließlich Entscheidungen benannt hätten, die sich auf Betriebsstätten von Personengesellschaften bezögen und deshalb im Streitfall nicht einschlägig seien. Auch insoweit rügen die Kläger letztlich nur, dass diese Würdigung unrichtig sei, was zur Begründung einer Anhörungsrüge nicht ausreicht.

5. Den Vortrag der Kläger, dass das FG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs beigezogene Akten verwertet habe, hat der Senat in seinem Beschluss ebenfalls ausdrücklich erwähnt und abgehandelt. Er ist dort zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger versäumt hätten, die Ursächlichkeit eines etwa gegebenen Verfahrensmangels für die erstinstanzliche Entscheidung zu begründen. Auch dazu enthält die Begründung der Anhörungsrüge keine konkreten Angriffe; vielmehr wird dort letztlich nur der vom Senat für unzureichend erachtete Vortrag wiederholt.

6. Schließlich heißt es in dem gerügten Beschluss, dass die Ausführungen in einem nachgereichten Schriftsatz der Kläger bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnten, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen sei. Dazu wird ergänzend klargestellt, dass der Senat den bezeichneten Schriftsatz zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Zulässigen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Das gilt namentlich für die dort enthaltenen Ausführungen, die lediglich der Verdeutlichung und Vertiefung der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung dienten. Demgegenüber konnten diejenigen Teile des nachgereichten Vortrags, mit denen zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Zulassung der Revision geltend gemacht wurden, bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verwertet werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862 ; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N.). Nur dies sollte die eingangs zitierte Formulierung zum Ausdruck bringen.

Fundstellen
BFH/NV 2007, 1327