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BFH - Entscheidung vom 01.02.2007

VI R 73/04

Normen:
EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 3 § 19 § 34

Fundstellen:
AuA 2007, 615
BFH/NV 2007, 896
DStRE 2007, 1004

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 73/04

DRsp Nr. 2007/5930

Aktienoption; Zufluss

Bei einem Aktienerwerb fließt dem ArbN der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem Zufluss steht nicht entgegen, dass der ArbN die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist.

Normenkette:

EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 3 § 19 § 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war bei der Z-GmbH angestellt. Von der ausländischen Muttergesellschaft erhielt der Kläger im Jahr 1998 im Rahmen eines Beteiligungsprogramms für Mitarbeiter 2 940 nicht handelbare Aktienoptionen zu einem Optionspreis von 42,60 DM pro Aktie. Nach Tz 5.8 der "geänderten Optionsvereinbarung" musste der Erlös aus dem Verkauf der durch die Ausübung der Option erworbenen Aktien zuerst für die Rückzahlung eines sog. Lohnsteuerdarlehens, zur Rückzahlung des Darlehens zum Erwerb der Aktien sowie zur Tilgung der Darlehenszinsen verwendet werden. Hierzu gab der Arbeitnehmer für den Fall des Verkaufs der Aktien einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag an die A-Bank, den Verkaufserlös zunächst für die Abzahlung der vorgenannten Darlehen und die Zinszahlung zu verwenden.

Die Aktienoptionen konnten innerhalb bestimmter Laufzeiten in Anspruch genommen werden. Im Jahr 1998 erwarb der Kläger durch Ausübung seiner Optionen in zwei Tranchen insgesamt 823 Aktien und im Jahr 1999 nochmals 353 Aktien. Als die ausländische Holding im Streitjahr 2000 an die ausländische X-S.A. verkauft wurde, erhielten die Arbeitnehmer die Gelegenheit, ihre Aktienoptionen vorzeitig auszuüben mit der Maßgabe, dass sie X-Aktien erhielten. Der Kläger nahm diese Gelegenheit wahr und erwarb in Ausübung seiner verbliebenen Optionen am 31. Juli 2000 1 764 Aktien. Der Börsenkurs pro Aktie betrug 271,59 DM.

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine bei der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, änderte er den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2000) und erfasste bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit einen Betrag in Höhe von 403 936 DM als geldwerten Vorteil aus dem Erwerb der 1 764 Aktien.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 39 veröffentlichten Gründen ab. Dem Kläger sei durch den verbilligten Aktienerwerb im Streitjahr ein geldwerter Vorteil zugeflossen. Dem Zufluss stehe es nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Verwertung des Erlöses aus dem Verkauf der Aktien zivilrechtlichen Beschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Aktien selbst hätten keinen dinglichen oder schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterlegen. Nur der Erlös aus dem Verkauf der Aktien habe nach der Optionsvereinbarung in einer bestimmten Weise verwendet werden müssen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie hätten den wirtschaftlichen Wert, der mit der Ausübung der Aktienoptionen zusammenhänge, noch nicht im Streitjahr erhalten.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil sowie den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 17. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2003 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kläger durch die verbilligte Überlassung der Aktien Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, die ihm auch im Streitjahr zugeflossen sind. Die Feststellungen des FG zur Höhe des geldwerten Vorteils reichen jedoch nicht aus, um in der Sache selbst zu entscheiden.

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Auch die Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441 , BStBl II 1996, 545 ; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076, und vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFH/NV 2006, 1569 ).

Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass die verbilligte Überlassung der Aktien an den Kläger einen geldwerten Vorteil darstellt (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549 , BStBl II 2005, 766 , m.w.N.). Es bestehen darüber hinaus keine Zweifel, dass der Vorteil dem Kläger "für eine Beschäftigung" im privaten Dienst gewährt wurde und damit in Höhe der Verbilligung der Aktien Arbeitslohn vorliegt.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger der geldwerte Vorteil auch bereits im Streitjahr zugeflossen.

a) Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3, jetzt Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG ). Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein (BFH-Urteile vom 2. November 1962 VI 284/61 S, BFHE 76, 270, BStBl III 1963, 96; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136 ; vom 12. November 1997 XI R 30/97, BFHE 184, 505 , BStBl II 1998, 252 , und vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 , m.w.N.). Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird (BFH-Urteile vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348 , BStBl II 1972, 596 ; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102 , BStBl II 2001, 509 , und I R 119/98, BFHE 195, 110 , BStBl II 2001, 512 ; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395 , BStBl II 2001, 689; in BFHE 209, 549 , BStBl II 2005, 766 , und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559 , BStBl II 2005, 770 ). Dem Zufluss steht es dabei insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136 ; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468 , BStBl II 1989, 608 , und vom 7. April 1989 VI R 73/86, BFHE 157, 456, BStBl II 1989, 927 ; Schmidt/Heinicke, EStG , 25. Aufl., § 11 Rz 15, m.w.N.).

b) Nach den Feststellungen des FG, gegen die die Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben, und die den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, erhielt der Kläger im Streitjahr durch Ausübung seiner Optionsrechte 1 764 Aktien, die seinem Aktiendepot bei der A-Bank gutgeschrieben wurden. Das FG hat ferner festgestellt, dass die Aktien keinerlei dinglichen oder schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterlagen. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen hat das FG nach den vorgenannten Maßstäben den Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr zu Recht bejaht. Mit der Einbuchung der --in der Folgezeit auch dividendenberechtigten-- Aktien in das Depot des Klägers bei der A-Bank floss dem Kläger der geldwerte Vorteil zu. Für den Zufluss ist es insoweit unerheblich, dass die Aktien nicht auf einem Depot des Klägers in Deutschland, sondern im Ausland gutgeschrieben wurden. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, über das Aktiendepot zu verfügen, steht dieser Vortrag in Widerspruch zu dem vom FG bindend festgestellten Sachverhalt. Er kann der Revision folglich schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg verhelfen.

Aber auch die von den Klägern geschilderten zivilrechtlichen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit dem vom Kläger angestrebten Verkauf der Aktien und der Verwendung des Veräußerungserlöses stehen dem Zufluss des geldwerten Vorteils nicht entgegen. Nach den Feststellungen des FG ergibt sich aus den verschiedenen, von den Klägern vorgelegten Schreiben lediglich, dass der Erlös aus der Veräußerung der Aktien auf das in der Optionsvereinbarung vorgesehene Sperrkonto überwiesen und entsprechend der Optionsvereinbarung verwendet werden musste, ohne dass der Kläger an der Verwertung der Aktien als solcher gehindert gewesen war. Diese Auslegung der Schreiben durch das FG ist möglich; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Die Verwertung des Veräußerungserlöses betrifft im Übrigen die Einkommensverwendung, nicht aber den Zufluss der Einkünfte, um die es im Streitfall geht.

3. Die Revision der Kläger hat jedoch deshalb Erfolg, weil hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Höhe des geldwerten Vorteils fehlen. Das FG wird hierbei zu beachten haben, dass es für die Frage des Zuflusses nicht auf den Kurs der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option, sondern auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangte; entscheidend ist also der Kurs im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Klägers bei der A-Bank (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 559 , BStBl II 2005, 770 ). Auch rechnerisch ist der vom FG festgestellte Erlös aus der Ausübung der Optionen nicht nachvollziehbar. Zur Frage der Tarifbegünstigung für geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen nach § 34 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) verweist der Senat letztlich auf sein Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01. Insoweit wird das FG auch zu prüfen haben, ob sich diese Tarifermäßigung auf die Steuerschuld der Kläger auswirken wird.

mit Kurzkommentar, AuA 2007, 615

Vorinstanz: FG Köln, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6905/03
Fundstellen
AuA 2007, 615
BFH/NV 2007, 896
DStRE 2007, 1004