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BFH - Entscheidung vom 19.12.2007

I R 15/07

Normen:
AO § 14 § 52 Abs. 2 Nr. 4 § 64 § 65

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 635
BFH/NV 2008, 835
BFHE 220, 25
BStBl II 2009, 262
DB 2008, 1250

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I R 15/07

DRsp Nr. 2008/5060

Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb; Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen

»Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.«

Normenkette:

AO § 14 § 52 Abs. 2 Nr. 4 § 64 § 65 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstalten von Trabrennen, ist. Der Hauptverband für Traberzucht (HVT), dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der HVT sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger unterhält einen Rennbetrieb, der als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 der Abgabenordnung -- AO --) behandelt wird. Dem Kläger war in den Streitjahren durch die Bezirksregierung X jährlich die widerrufliche Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den Totalisatorgenehmigungen stand dem Kläger der überwiegende Anteil an der Totalisatorsteuer (bis zu 96 %) zu. Die Genehmigungen waren mit verschiedenen Auflagen verbunden. So hatte der Kläger einen bestimmten Prozentsatz des Totalisatorumsatzes an den HVT abzuführen. Ferner legten die Genehmigungen fest, in welchem Umfang die Wetteinsätze und die rückerstattete Totalisatorsteuer für zusätzliche Rennpreise zu verwenden waren.

Der Kläger zog bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem steuerpflichtigen Totalisatorbetrieb die Abgabe an den HVT sowie ab dem Jahr 2000 auch die zusätzlichen Rennpreise als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Er ermittelte hierdurch --wie auch bereits in den Vorjahren-- einen Verlust.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete diese Ausgaben insgesamt dem ideellen Bereich des Klägers zu.

Die gegen die geänderten Bescheide gerichtete Klage war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 22. Juni 2006 15 K 4519/05 K,G,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 740 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Im Streitfall kann die Rechtsfrage entscheidungserheblich sein, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.

1. Der Kläger ist wegen Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ) als gemeinnützig anerkannt. Er veranstaltet gegen Entgelt Trabrennen und unterhält insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO ); denn er übt hierdurch eine selbstständige nachhaltige unternehmerische Tätigkeit aus, wodurch er Einnahmen erzielt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er insoweit die Steuerbefreiung verliert (§ 64 Abs. 1 AO ), wenn es sich nicht um einen Zweckbetrieb (§ 65 AO ) handelt. Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO ); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089 ; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055 ).

2. Die Beteiligten gehen --ohne dies zu problematisieren-- übereinstimmend davon aus, dass der Kläger durch das Veranstalten von Trabrennen einen Zweckbetrieb unterhält. Dem scheint die Auffassung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (Erlass vom 21. November 1994, Finanz-Rundschau 1995, 293) zu entsprechen, nach der Pferderenn-Vereine wegen Förderung der Tierzucht steuerbefreit sein können. Auch der Regelung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 AO könnte diese Annahme zu Grunde liegen. Es erscheint jedoch nicht zweifelsfrei, dass Pferderennen in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, die Pferdezucht zu fördern.

3. Wie aus dem Einleitungssatz des § 52 Abs. 2 AO ersichtlich, ist die Förderung der Tierzucht nur begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, also der Allgemeinheit dient. Keine Förderung der Allgemeinheit ist die gewerbliche Tierzucht. Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert (BTDrucks 11/1334, S. 4; krit. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 52 AO Rz 37; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung , § 52 Rz 55), könnten Pferderennen nur dann der Tierzucht dienen, wenn sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen ließen, die für die Traberzucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen wären.

Pferderennen sind seit Jahrhunderten eine beliebte Freizeitbeschäftigung der Menschen. Sie werden --jedenfalls dem äußeren Anschein nach-- vor allem aus Freude am Pferdesport und nicht zu züchterischen Zwecken veranstaltet. Die Eigentümer von Trabern lassen ihre Pferde deshalb an Rennen teilnehmen, weil der Trabrennsport ihren persönlichen Neigungen entspricht und sie sich hierdurch den Gewinn von Preisgeldern versprechen. Auch aus Sicht des Publikums handelt es sich nicht um eine züchterische, sondern um eine sportliche Veranstaltung, deren Unterhaltungswert durch die Möglichkeit, auf den Ausgang der Rennen zu wetten, erheblich gesteigert wird. Trabrennen scheinen demnach in erster Linie um ihrer selbst willen abgehalten werden.

Andererseits werden Traber ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Rennsport gezüchtet. Rennen sind daher für die Auslese besonders leistungsfähiger und damit zur Weiterzucht geeigneter Tiere unerlässlich. Es erscheint jedoch fraglich, ob die durch das Veranstalten von Rennen gewonnenen Erkenntnisse der Traberzucht als solcher oder ob diese nicht vornehmlich den Eigentümern der Pferde oder einzelnen gewerblichen Züchtern nützen. Zudem könnte ein Zweckbetrieb nur angenommen werden können, wenn der züchterische Zweck den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Veranstaltung von Trabrennen" prägen würde und die Ausübung des Trabrennsports nicht daneben als eigenständiger Zweck in Erscheinung träte (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1 , BStBl II 2007, 631 ). Denn nur dann diente das Veranstalten der Rennen in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO ). Darüber hinaus wäre erforderlich, dass die der züchterischen Auslese dienenden Leistungsprüfungen nur im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklicht werden könnten (§ 64 Nr. 2 AO ).

4. Von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage hängt der Ausgang des Rechtsstreits ab.

Wäre das Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtige Tätigkeit zu beurteilen, unterhielte der Kläger --unterstellt, er verfolge dann noch gemeinnützige Zwecke-- zusammen mit dem Totalisatorbetrieb einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO ), dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen wären, die durch diesen Betrieb veranlasst sind.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4519/05
Fundstellen
BFH/NV 2008, 635
BFH/NV 2008, 835
BFHE 220, 25
BStBl II 2009, 262
DB 2008, 1250