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BFH - Entscheidung vom 19.04.2007

V B 124/05

Normen:
UStG § 3 Abs. 9

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1545

BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen V B 124/05

DRsp Nr. 2007/10862

Abgabe von Speisen; Verzehr an Ort und Stelle

Die Grundsätze zur Beurteilung der Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen sind im Wesentlichen geklärt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in einem Einkaufszentrum --in einem Kuppelbau mit Tischen und Sitzgelegenheiten für rund 1 200 Gäste ("A"), in dem sich u.a. verschiedene Gastronomiebetriebe befinden-- einen "Imbiss". Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Beschwerdegegner, (Finanzamt --FA--), war streitig, in welchem Umfang die Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2000 mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ( UStG ) zu besteuern waren.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) geltend und weiter, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH gebiete (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ), so muss er zunächst --ebenso wie bei der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 38 i.V.m. Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Außerdem ist darzulegen, dass die Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärbar ist; das ist nur der Fall, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116 ).

Die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin trägt --ohne sich mit der zur Frage der "Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle" vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zu befassen-- im Wesentlichen lediglich vor, rechtsfehlerhaft sei die Annahme des FG, der räumliche Zusammenhang erstrecke sich auf das gesamte Gelände des Einkaufszentrums und von grundsätzlicher Bedeutung sei die Auslegung des Merkmals "räumlicher Zusammenhang" i.S. des § 3 Abs. 9 UStG , "da sich diese wegen der Beispielswirkung auch auf die allgemeine Rechtsanwendung außerhalb des vorliegenden Rechtsstreites auswirkt". Auch wenn zweifelhaft ist, ob der Auffassung des FG --der "räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe (erstrecke) sich auf das gesamte Gelände des Einkaufszentrums"-- gefolgt werden könnte (vgl. zu den Grundsätzen zur Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen: BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 58, 59/04, BFH/NV 2007, 374 ), rechtfertigt dies allein weder eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO . Denn die Klägerin hat --außer der nicht weiter substantiierten Behauptung-- die Klärbarkeit der Frage im Streitfall nicht dargelegt. Dessen hätte es schon deshalb bedurft, weil das FG auf S. 10 des Urteils ausgeführt hat, Stichproben der Prüferin unterstützten die Schätzung des FA; nur in geringem Umfang hätten die Kunden eine Verpackung --also die Mitnahme der Speisen-- gewünscht. Bei einer anderen Stichprobe hätten alle Kunden die verkauften Speisen an den bereitgestellten Tischen der A eingenommen; es habe nicht festgestellt werden können, dass die Kunden hinsichtlich des Ortes der Einnahme überhaupt befragt worden seien. Nach alledem gehe der Senat im Hinblick auf die besondere Lage des Betriebes in der "A" davon aus, dass die von der Klägerin ausgegebenen Speisen tatsächlich nahezu ausschließlich von der Kundschaft unmittelbar vor Ort (gemeint ist offenbar die A selbst) verzehrt werden, da die "A" mit ihren Gastronomiebetrieben derart in das Einkaufszentrum eingegliedert sei, dass sie den Besuchern beim Einkaufsbummel oder anlässlich des Besuchs dort stattfindender Veranstaltungen die Möglichkeit zum Ausruhen bieten solle. Die Schätzung des FA von 10 v.H. der Umsätze sei nach alledem großzügig zugunsten der Klägerin bemessen.

Angesichts dieser mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des FG könnte über die von der Klägerin vorgelegte Frage im Revisionsverfahren auch nicht entschieden werden.

Im Übrigen sind die Grundsätze zur Beurteilung der Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen im Wesentlichen durch die Senatsentscheidung in BFH/NV 2007, 374 geklärt.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2530/01
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1545