Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend fest. Die Gebühr VV RVG 4103 in Höhe von 192,78 EUR ist aus [...]
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