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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 27.04.2006

11 S 283/05

Normen:
AsylVfG § 73 Abs. 3
AsylVfG § 87 Abs. 1 Nr. 1
AAZuVO 1995 § 6 Abs. 1 Satz 2

Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für teilweise begründet bzw. teilweise unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO ). Die nach [...]
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