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VG Chemnitz - Entscheidung vom 31.07.2006

2 K 183/06

Normen:
EG Art. 234 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c, § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

BESCHLUSS Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller war seit 1997 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen [...]
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