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VG Augsburg - Entscheidung vom 12.01.2006

Au 3 S 06.00001

Normen:
FeV § 28
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41)Art. 8
VwGO § 80 Abs. 5

BESCHLUSS I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung [...]
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