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OVG Hamburg - Entscheidung vom 21.11.2006

1 Bf 318/05

Normen:
GewO § 33i
GewO § 33c

Fundstellen:
GewArch 2007, 82

Das Gericht entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat in der Sache [...]
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