Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 22.500 EUR beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 63 Abs. 2 und 3 GKG . Eine Herabsetzung des vom [...]
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