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OLG Rostock - Entscheidung vom 18.10.2006

10 WF 103/06

Normen:
BGB § 313
BGB § 1600 Abs. 2
BGB § 1611 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 4

Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 1039

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und zum Teil begründet. Der Antragsteller kann die Abänderung der im Tenor näher bezeichneten Urkunde gem. §§ 313 BGB , 323 Abs. 4 , 794 Abs. [...]
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