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OLG Rostock - Entscheidung vom 10.08.2006

11 WF 4/06

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 630 Abs. 3
RVG § 48 Abs. 3
BGB § 1566 Abs. 1

Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 83

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde der Parteien, denen das Familiengericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts ist der Abschluss [...]
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