I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 15.06.2005 ist gemäß den §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als befristete Beschwerde statthaft, denn sie richtet [...]
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