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OLG Naumburg - Entscheidung vom 18.05.2006

9 U 50/03

Normen:
BGB § 539

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2000 in Anspruch. Der Mietvertrag bestand zunächst zwischen G. Ur. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. [...]
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