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OLG Celle - Entscheidung vom 21.04.2006

6 W 42/06

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, den für die 'Gerichtskosten maßgebliche Streitwert' auf 16.000 EUR festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Für den Gebührenstreitwert (§ 44 GKG ) ist [...]
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