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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 22.09.2006

15 UF 26/06

Normen:
FGG § 53 b Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 1
ZPO § 629a Abs. 2 S. 1
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 2 Ziff. 5 a
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587b Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 6
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen [...]
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