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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 08.12.2006

9 Ta 227/06

Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 3 § 3 § 5 Abs. 1 Satz 3
BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1

I. Der Kläger war bei der Fa. X. AG als kaufmännischer Leiter auf der Grundlage der befristeten schriftlichen Arbeitsverträge vom 30.08.2004 (Bl. 8 ff d.A.) und 30.04.2005 (Bl. 10 d.A.) beschäftigt. Am 17.08.2005 [...]
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