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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.01.2006

13 Sa 75/05

Normen:
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.) § 11 Abs. 1 Satz 2 (a.F.)
BGB § 242
EG-Richtlinie 1999/70 v. 28.06.1999 (zu EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) Art. 2
GG Art. 12 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b
Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 §§ 5 8
TzBfG § 14 Abs. 2, 2 a, Abs. 3, Abs. 3 Satz 1 (a.F.), Abs. 4 § 17 Satz 1
ZPO § 138 Abs. 2 § 256 Abs. 1 § 260

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung am 31.12.2004 endete. Zwischen der am 15.11.1960 geborenen Klägerin und der beklagten T G f a D u k L mbH bestand vom 01.01.2003 bis [...]
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