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KG - Entscheidung vom 07.03.2006

8 W 2/06

Normen:
GKG § 3 § 41 Abs. 1 § 68 Abs. 1

Fundstellen:
KGReport 2006, 459
ZMR 2006, 611

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das Verfahren vor dem Prozessgericht zutreffend auf insgesamt 1.272.680,08 EUR festgesetzt. Der Streitwert [...]
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