(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO .) I. Die Berufung ist zulässig. Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt der Senat auf 5.000,00 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Der Wert des [...]
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