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KG - Entscheidung vom 13.07.2006

8 W 38/06

Normen:
GKG § 6 § 66 Abs. 2
ZPO § 147 § 600

Fundstellen:
KGReport 2006, 916

Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die nach § 6 GKG fällige Verfahrensgebühr in Höhe des aus KV 1210 ersichtlichen Betrages von 933,- EUR erfordert hat. [...]
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