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FG München - Entscheidung vom 28.06.2006

3 K 4109/04

Normen:
UStG (1999) § 13b Abs. 4 S. 1, 2, 3 § 13a Abs. 1 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2
EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 Art. 26 Abs. 2
AO (1977) § 8 § 12 S. 2 Nr. 2

Fundstellen:
EFG 2006, 1545

I. Streitig ist, ob die Steuerschuld für die Leistungen der AG, seit Änderung der Firma am 21. Mai 2004, auf die Klägerin als Leistungsempfängerin übergegangen ist. Die AG hatte ihren satzungsmäßigen Sitz in A, [...]
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